In Filialen und an weiteren Standorten von Edeka sorgt eine Rabattwerbung für juristischen Ärger. Das Landgericht Hamburg hat die Aktion „Superknüller -42 %“ als irreführend eingestuft. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband – und den Rechtsstreit gewonnen.

Im konkreten Fall wurde ein Produkt für 1,69 Euro angeboten und mit einer Ermäßigung von 42 Prozent beworben. Der höhere Referenzpreis war dabei nicht angegeben. Die Prozentangabe bezog sich auf den regulären Verkaufspreis, obwohl das Produkt innerhalb der vergangenen 30 Tage bereits für 1,69 Euro erhältlich gewesen war.

Welcher Preis zählt?

Die Preisangabenverordnung verlangt bei der Werbung mit einer Preisermäßigung, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage als Referenzpreis herangezogen wird. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Landgerichts Hamburg: Der niedrigste 30-Tage-Preis war nicht die Grundlage der beworbenen Ermäßigung und wurde auch nicht eindeutig als solche ausgewiesen.

Edeka verteidigte die Gestaltung. Als Referenzpreis sei der reguläre Ladenpreis verwendet worden. Einen künstlich überhöhten „Mondpreis“ habe es ebenso wenig gegeben wie eine vorgetäuschte Preisschaukelei. Die kurzfristige und vorübergehende Preisreduzierung sei im deutschen Lebensmitteleinzelhandel seit Jahrzehnten üblich.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Angabe „-42 %“ ließ nach seiner Bewertung nicht klar erkennen, auf welchen Preis sie sich bezog. Der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage hätte die Basis der Ermäßigung sein müssen – nicht bloß irgendwo erwähnt werden dürfen.

Ähnlicher Streit um Ananas und Bananen

Anlass für die rechtliche Einordnung war auch ein ähnliches Verfahren gegen Aldi Süd. Der Europäische Gerichtshof beanstandete dort, dass Ananas und Bananen mit einem höheren Vergleichspreis beworben worden waren, obwohl die Produkte innerhalb der vorausgegangenen 30 Tage schon günstiger angeboten worden waren.

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, den niedrigsten 30-Tage-Preis lediglich anzugeben. Er muss tatsächlich Grundlage der beworbenen Ermäßigung sein. Für Kundinnen und Kunden soll damit auf den ersten Blick nachvollziehbar bleiben, worauf sich ein Rabattversprechen bezieht.

Was Händler jetzt beachten müssen

Der Bundesgerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 183/24 ebenfalls über die Anforderungen an die Bewerbung von Preisermäßigungen. Bei Preisnachlässen muss der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden (§ 11 Abs. 1 PAngV).

Diese Angabe darf nicht beiläufig, unklar oder optisch versteckt erscheinen. Verbraucher müssen sie eindeutig zuordnen können; sie muss klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Gestaltung darf den Referenzpreis weder kaschieren noch in den Hintergrund drängen. Das soll Preisklarheit schaffen und vor künstlich erhöhten Ausgangspreisen, den sogenannten „Mondpreisen“, schützen.

Die Preisangabenverordnung beruht auf der EU-Omnibus-Richtlinie und gilt seit Mai 2022. Die Regeln betreffen sowohl Unternehmen im E-Commerce als auch den stationären Handel. Verstöße können als unlautere Geschäftspraktiken nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG bewertet werden und Abmahnungen nach sich ziehen.

Für die praktische Umsetzung wird eine eindeutige Kennzeichnung empfohlen, etwa „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage“. Die Schrift sollte angemessen groß und kontrastreich sein. Außerdem gehört der Hinweis in unmittelbare Nähe zum rabattierten Preis und muss sichtbar sein, ohne dass Kundinnen und Kunden scrollen oder weitere Aktionen ausführen müssen.

Frühere unverbindliche Preisempfehlungen oder „statt“-Preise sollten entfernt oder klar von der relevanten Angabe abgegrenzt werden. Unternehmen müssen nicht nur die Preishistorie technisch speichern, sondern den niedrigsten 30-Tage-Preis transparent kommunizieren. Eine lückenlose Dokumentation gilt dabei als erforderlich.

Empfohlen wird unter anderem ein automatisiertes System, das den niedrigsten 30-Tage-Preis in angemessener Schriftgröße neben dem aktuellen Angebotspreis anzeigt. Regelmäßige rechtliche Prüfungen der Preisdarstellung auf allen Vertriebskanälen können zusätzlich helfen. Denn unklare Angaben können Rabattaktionen unwirksam und abmahnfähig machen – und dann wird aus dem vermeintlichen Schnäppchen schnell eine ziemlich teure Angelegenheit.