Am Eingang des Autohauses König am Weg am Krankenhaus 2 in Königs Wusterhausen hängt ein Hinweis, der für Kunden unübersehbar ist: Die Filiale schließt am 31. Oktober 2026. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Insolvenz des Unternehmens. Andere Standorte sollen weiterbetrieben werden.

Wer dort bislang sein Auto warten ließ oder einen Wagen kaufen wollte, wird auf Gosen, Zossen und Berlin-Köpenick verwiesen. Das Service- und Werkstattangebot bleibe an diesen Orten „in vollem Umfang“ bestehen. Die Aktivitäten des Standorts Königs Wusterhausen sollen dabei in Gosen weitergeführt werden.

Sechs Beschäftigte wechseln nach Gosen

Für die sechs Beschäftigten der Königs-Wusterhausener Filiale ist bereits klar, wie es weitergeht: Sie wechseln vollständig zum Standort Gosen, Am Müggelpark 33. Grund dafür ist laut Unternehmenssprecherin ein zusätzlicher Personalbedarf in Gosen.

Das Mietverhältnis für die Filiale in Königs Wusterhausen war schon im April gekündigt worden – also vor dem Bekanntwerden der Insolvenz Anfang September. In der Stadt gibt es außerdem das Auto Center Königs Wusterhausen und das Autozentrum in Zeesen.

Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet

Das Amtsgericht Charlottenburg hat ein vorläufiges Insolvenzverfahren über die Autohaus Gotthard König GmbH mit Sitz in Berlin und die Tochtergesellschaft Autohaus König GmbH in Teltow angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rainer Eckert bestellt. Das Aktenzeichen lautet 3616 IN 5523/26.

Eröffnet ist das Insolvenzverfahren noch nicht. Zunächst wird geprüft, ob der Betrieb fortgeführt werden kann; über die Eröffnung entscheidet das Gericht später. Auch zur Zukunft der einzelnen Standorte gibt es bislang keine Angaben. Ob Filialen geschlossen, verkauft oder von anderen Händlern übernommen werden, soll im weiteren Verfahren entschieden werden.

Die Unternehmensgruppe beschäftigt nach eigenen Angaben rund 1.200 Menschen. In der Standortübersicht finden sich 82 Adressen, während das Unternehmen von etwa 84 Betrieben spricht. Der Schwerpunkt liegt in Ostdeutschland: 76 Standorte befinden sich in Berlin und den ostdeutschen Ländern, davon 23 in Berlin und 22 in Brandenburg. Weitere Betriebe gibt es in Hamburg und Bayern.

Gegründet wurde das Unternehmen 1966, seit 1980 ist es Renault-Vertragspartner. Autohaus König gilt als größter Renault-Händler Deutschlands. Zum Markenportfolio gehören unter anderem Renault, Dacia, Opel, Fiat, Jeep, Citroën, Suzuki, Kia und BYD sowie Zweiräder. Der Fahrzeugbestand wird auf rund 12.000 Fahrzeuge beziffert.

Schwieriger Markt, hohe Verbindlichkeiten

Als Gründe für die Zahlungsunfähigkeit nennt das Unternehmen den Wandel vom Verbrennungsmotor zum Elektroantrieb, den zunehmenden Wettbewerb durch neue Marktteilnehmer und ein insgesamt stagnierendes Neuwagengeschäft. Nach Angaben von „auto motor und sport“ bestanden bei Antragstellung Verbindlichkeiten von mehr als 200 Millionen Euro.

Vor dem Insolvenzantrag hatte es Gespräche mit den Herstellern gegeben. Renault erklärte, eine tragfähige Gesamtlösung sei nicht erreicht worden. Stellantis, zu dem Opel, Fiat, Jeep und Citroën gehören, teilte mit, dass trotz verschiedener geprüfter Optionen kurzfristig keine nachhaltige Gesamtlösung zustande gekommen sei.

Für Kunden soll der Alltag zunächst möglichst normal weiterlaufen: Verkauf, Werkstätten, Ersatzteilversorgung und Serviceleistungen sollen an allen Standorten im gewohnten Umfang angeboten werden. Laufende Aufträge, Reparaturen und Fahrzeugbestellungen sollen planmäßig bearbeitet werden. Vereinbarte Werkstatttermine behalten vorerst ihre Gültigkeit.

Die August-Gehälter der Beschäftigten sollen rückwirkend über das Insolvenzgeld gezahlt werden. Wie es bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber den beiden Gesellschaften weitergeht, ist dagegen noch unklar. Herstellergarantien laufen über den jeweiligen Hersteller und sind von der Insolvenz getrennt zu betrachten.

Was Anzahlungen und Leasingverträge bedeuten

Ungeklärt ist vor allem die weitere Abwicklung bereits geleisteter Anzahlungen für noch nicht ausgelieferte Fahrzeuge. Geschäftsführung, vorläufiger Insolvenzverwalter und Herstellerpartner wollen individuelle Lösungen suchen. Ob Kunden ihr Geld vollständig zurückerhalten, ist offen; ihre jeweiligen Rechte hängen vom Vertrag und vom Stand der Abwicklung ab.

Betroffene sollten Vertragsunterlagen und Zahlungsbelege zusammentragen und sich anschließend an ihren Standort wenden. Bei einem Leasingvertrag ist außerdem wichtig, wer überhaupt Vertragspartner ist. Häufig wird der Vertrag mit einer Finanzierungsgesellschaft und nicht mit dem Autohaus geschlossen. Dann endet er nicht automatisch durch die Insolvenz des Händlers.

Zu prüfen ist daher, wer im Vertrag genannt wird, ob das Fahrzeug vollständig bezahlt wurde, wem es rechtlich gehört und ob Finanzierung oder Leasing über eine externe Bank oder einen Dienstleister läuft. Ist eine externe Bank oder Leasinggesellschaft Vertragspartner, ist sie für Fragen zu Raten und Rückgabe zuständig.

Bei einem Ratenkauf mit bereits übergebenem Fahrzeug gilt: Hat der Käufer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezahlt und befindet sich das Auto schon in seinem Besitz, darf es ihm grundsätzlich nicht einfach weggenommen werden. Der Kaufvertrag bleibt zunächst bestehen; auch der Insolvenzverwalter kann sich nicht ohne Weiteres davon lösen.

Allerdings kann ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt die Sache verändern. Dann ist der Käufer noch nicht Eigentümer, das Fahrzeug gehört weiterhin zur Insolvenzmasse. Nach vollständiger Zahlung geht das Eigentum gemäß § 161 BGB auf den Käufer über.

Wurde das Fahrzeug trotz Anzahlung vor Verfahrenseröffnung noch nicht übergeben, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnen. Die Anzahlung wird dann zu einer einfachen Insolvenzforderung. Im Insolvenzverfahren erhält der Käufer nur die auf diese Forderung entfallende Insolvenzquote.

Bei einem Leasingfinanzierungsvertrag mit Sicherungsübereignung bestehen die Vereinbarungen je nach Vertragsbedingungen in der Regel fort. Hat der Händler dem Kunden den Besitz am Fahrzeug verschafft und dadurch ein Anwartschaftsrecht ausgelöst, gelten die Vertragsbedingungen gewöhnlich als erfüllt. Die Insolvenzmasse wird dadurch grundsätzlich nicht belastet; der Kunde darf das Fahrzeug weiterfahren und wird nach vollständiger Vertragserfüllung Eigentümer.

Anders kann es beim einfachen Leasingvertrag ohne Sicherungsübereignung aussehen. Der Insolvenzverwalter kann über die Fortführung entscheiden. Läuft der Vertrag weiter, behält der Leasingnehmer das Fahrzeug und zahlt die Raten. Wird er beendet, muss das Auto herausgegeben werden; wegen Nichterfüllung kann der Leasingnehmer eine Insolvenzforderung geltend machen. Eine möglicherweise vereinbarte Kaufoption nach Ende der Leasingzeit kann wegen des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Insolvenzfall nicht durchgesetzt werden.

Noch offen ist, wann das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet. Wer beim Vertragstext, bei einer Anzahlung oder beim Eigentum am Fahrzeug nicht durchblickt, sollte sich rechtlich beraten lassen – manchmal ist ein klarer Blick von außen hilfreicher als zehn Telefonate mit verschiedenen Stellen.