Zera im Müllbeutel: Peta setzt 500 Euro für Hinweise in Bünde aus
In Bünde wurde die hochtragende Katze „Zera“ in einem zugeknoteten Müllbeutel in einem Müllcontainer gefunden. Der Fall sorgt für Entsetzen – und für einen Zeugenaufruf. Die Tierrechtsorganisation Peta sucht nach der verantwortlichen Person oder den verantwortlichen Personen.
Für Hinweise, die zur Aufklärung der Tat und zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen, hat Peta 500 Euro Belohnung ausgesetzt. Zera und ihre sechs inzwischen geborenen Kätzchen sind laut Tierschutzverein Herford wieder wohlauf. Der Artikel zum Zeugenaufruf wurde am 29. Oktober 2026 veröffentlicht.
Aussetzen ist eine Straftat
Das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren, um sich der Halter- oder Betreuungspflichten zu entledigen, ist nach dem Tierschutzgesetz verboten. Es kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Nach § 17 des Gesetzes drohen bei bestimmten schweren Verstößen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe – etwa, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Der Grundsatz steht bereits in § 1: Tiere sollen aus der Verantwortung des Menschen geschützt werden; niemand darf ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 2 verlangt außerdem eine art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie ausreichend artgemäße Bewegung. Wer Tiere hält oder betreut, muss über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Das Gesetz enthält darüber hinaus zahlreiche konkrete Vorgaben. Dazu gehören mögliche Regeln zu Sozialkontakten, Räumen, Käfigen, Klima, Licht, Pflege, Überwachung, Kennzeichnung und Transport. Auch das Training, die Ausbildung und die Haltung von Tieren können durch Rechtsverordnungen genauer geregelt werden. Für Hunde, Katzen und Primaten sind in bestimmten Bereichen Herkunft, Verbleib, Haltung und Verwendung zu dokumentieren; Tiere für Tierversuche oder bestimmte wissenschaftliche Zwecke müssen zur Identitätsfeststellung gekennzeichnet werden.
Verboten sind unter anderem das Aussetzen von Tieren, Doping, Training mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, das Hetzen eines Tieres auf ein anderes – außer soweit es für weidgerechte Jagd erforderlich ist –, die Ausbildung zu schädigendem aggressivem Verhalten sowie das Erzwingen einer Futteraufnahme ohne gesundheitliche Notwendigkeit. Auch Qualzucht ist untersagt, wenn erblich bedingte Schmerzen, Leiden, Schäden oder leidensbedingte Verhaltensstörungen zu erwarten sind.
Bei Verstößen können Behörden Tiere fortnehmen, anderweitig unterbringen oder veräußern. In engen gesetzlichen Grenzen kann auch eine Tötung angeordnet werden. Wer wiederholt oder grob gegen den Tierschutz verstößt, kann ein Tierhalte- und Betreuungsverbot erhalten; nach einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 17 ist ein solches Verbot für ein bis fünf Jahre oder dauerhaft möglich. Verstöße gegen ein bestehendes Verbot können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten können je nach Tatbestand Geldbußen bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.
Kontrolliert wird durch die zuständigen Landesbehörden, teils unangekündigt und risikobasiert. Überwacht werden unter anderem Tierhaltungen, Tiertransporte, Schlachtstätten, Versuchseinrichtungen, Tierheime, Zirkusbetriebe und andere erlaubnispflichtige Betriebe. Behörden dürfen Betriebsräume und Transportmittel betreten, Tiere untersuchen, Proben nehmen und Unterlagen einsehen. Bei dringender Gefahr können unter gesetzlichen Voraussetzungen auch Wohnräume betreten und dort gehaltene Tiere vorgeführt werden.
Patient stirbt nach Pilzvergiftung
Im Kreis Herford starb ein Patient an den Folgen einer Knollenblätterpilzvergiftung. Im Kreisklinikum Herford wurde die Vergiftung sofort erkannt. Der Patient erhielt eine Lebertransplantation, starb jedoch wenig später.
Das Klinikum hatte zuvor vor Pilzvergiftungen gewarnt – und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Pilzbestimmungs-Apps unzuverlässig sein können. Gerade bei Pilzen kann ein Irrtum fatale Folgen haben. Ein falscher Klick ersetzt keine sichere Bestimmung.
Takko eröffnet zweiten Innenstadt-Standort
In der Herforder Innenstadt eröffnete Takko am 29. Oktober eine zweite Filiale. Auf 500 Quadratmetern wird das Standardsortiment angeboten, dazu kommt ein modernes Storedesign. Zwischen Kleiderständern, Einkaufstaschen und dem üblichen Innenstadttrubel ist damit ein weiterer Standort des Textilhändlers hinzugekommen.
Takko plant, in den kommenden drei Jahren rund 300 neue Filialen in Deutschland, Österreich und den Niederlanden zu eröffnen. Der neue Laden in Herford gehört damit zu einer deutlich größeren Expansionsstrategie – nicht nur für die Stadt, sondern für mehrere Länder.
Was das Gesetz außerdem regelt
Das Tierschutzgesetz reicht weit über Fälle wie den in Bünde hinaus. Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter wirksamer Betäubung oder, soweit zumutbar, unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Schmerzhafte Eingriffe sind grundsätzlich zu betäuben; bei warmblütigen Wirbeltieren, Amphibien und Reptilien ist die Betäubung grundsätzlich Tierärzten vorbehalten. Für einzelne Eingriffe und bestimmte Altersgruppen gelten gesetzlich festgelegte Ausnahmen.
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen sowie das Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Gewebe bei Wirbeltieren ist grundsätzlich verboten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Warmblütige Tiere dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden. Das Töten von Küken der Haushuhnart Gallus gallus ist verboten, ebenfalls darf ab dem 13. Bebrütungstag ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei nicht den Tod des Embryos verursachen.
Für Tierversuche gelten eigene, eng gefasste Regeln. Schmerzen, Leiden, Schäden und die Zahl der Tiere sollen auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Vor jedem Versuch muss geprüft werden, ob anerkannte tierfreie Methoden verfügbar sind. Versuche an Wirbeltieren und Kopffüßern brauchen grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Behörde; Planung und Durchführung dürfen nur sachkundige Personen übernehmen. Einrichtungen mit Versuchstieren müssen Tierschutzbeauftragte haben, und Versuchseinrichtungen werden regelmäßig kontrolliert – bei Primaten mindestens jährlich.
Eine behördliche Erlaubnis ist auch für zahlreiche andere Tätigkeiten erforderlich, etwa für Tierheime, zoologische Gärten, Tierbörsen, gewerbsmäßige Zucht oder Haltung bestimmter Wirbeltiere, Handel, Reit- und Fahrbetriebe, Zurschaustellung, Schädlingsbekämpfung und Hundeausbildung. Mit der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Hunde, Katzen und Primaten dürfen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Für freilebende Katzen können die Landesregierungen Schutzgebiete festlegen, wenn hohe Bestände erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen und eine Bestandsminderung diese verringern kann. Möglich sind dann Beschränkungen des unkontrollierten Freilaufs fortpflanzungsfähiger Katzen sowie Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten. In Bünde bleibt derweil die entscheidende Frage offen: Wer hat Zera in den Müllcontainer geworfen?
