Bei der 51. Münze ist Schluss: Was Händler an der Kasse ablehnen dürfen
Wer an der Supermarktkasse ein Glas mit gesammeltem Kleingeld ausschüttet, muss mit einer klaren Grenze rechnen: Händler müssen bei einer einzelnen Zahlung höchstens 50 Münzen annehmen. Das gilt für Euro-Münzen auch dann, wenn der Rechnungsbetrag unter 200 Euro liegt. 100 Euro mit 50 Zwei-Euro-Münzen zu bezahlen, bleibt also innerhalb der gesetzlichen Grenze.
Mehr Kleingeld dürfen Supermärkte und Discounter freiwillig akzeptieren. Einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Wer mit einem prall gefüllten Säckchen anrückt, sollte deshalb besser vorher nachfragen – sonst kann es an der Kasse schnell unangenehm werden.
Was für Münzen und Gedenkprägungen gilt
Die 50-Münzen-Grenze beruht auf Artikel 11 der EU-Verordnung zur Einführung des Euro und ist zusätzlich im deutschen Münzgesetz geregelt. Für deutsche Euro-Gedenkmünzen gilt eine weitere Grenze: Bei einer einzelnen Zahlung müssen Händler keinen Gesamtbetrag von mehr als 200 Euro annehmen.
Zu diesen Gedenkmünzen zählen unter anderem Sonderprägungen wie 100-Euro-Goldmünzen. Entscheidend ist dabei der Gesamtwert der Gedenkmünzen in einer einzelnen Zahlung – nicht die Zahl der Münzen. Der vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellte Münzgesetz-Text liegt in der genannten Bundesbank-Datei allerdings nur als technische, komprimierte PDF-Daten vor und enthält keinen lesbaren Nachrichtenartikel.
Banknoten: Bis 2027 keine allgemeine Obergrenze
Für Geldscheine gibt es in Deutschland am 12. Oktober 2026 weiterhin keine allgemeine Obergrenze für Barzahlungen. Die im Münzgesetz genannten Grenzen beziehen sich ausdrücklich auf Münzen und gelten nicht automatisch für Banknoten.
Bei hohen Bargeldbeträgen können allerdings Geldwäschevorschriften greifen. Die Industrie- und Handelskammer nennt dafür eine Mindestgrenze von 10.000 Euro. Das ist etwas anderes als ein pauschales Verbot: Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Regel bleibt eine allgemeine Obergrenze für Zahlungen mit Banknoten in Deutschland aus.
Ab dem 10. Juli 2027 soll sich das ändern. Dann gilt EU-weit eine Obergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Barzahlungen. Barzahlungen über diesem Betrag sollen nach der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 nicht mehr zulässig sein. Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag einer geschäftlichen Barzahlung, nicht auf die Anzahl der Münzen. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere nationale Grenzen festlegen.
Rechtsgrundlage ist Artikel 80 der EU-Geldwäscheverordnung, der AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624. Die Verordnung wurde am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und braucht kein deutsches Umsetzungsgesetz.
Wen die neue Grenze betrifft
Erfasst werden Zahlungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Zahlungen zwischen Unternehmen. Ein Gebrauchtwagen beim Händler, Schmuck, Kunstgegenstände oder eine Barzahlung im Zusammenhang mit Immobilien können damit ab 2027 nicht mehr einfach mit großen Bündeln Scheinen beglichen werden. Unternehmen müssen solche Beträge über nachvollziehbare digitale Zahlungswege abwickeln.
Rein private Geschäfte ohne gewerblichen Bezug bleiben von dieser EU-weiten Obergrenze ausgenommen. Wer also etwa einen Gebrauchtwagen zwischen zwei Privatpersonen verkauft, fällt nicht unter die neue Zahlungsgrenze. Auch private Geschenke und Verkäufe zwischen Privatpersonen bleiben ohne diese Obergrenze zulässig.
Für den Alltag ändert sich zunächst wenig: kleinere Barzahlungen im Einzelhandel, bei Handwerkern oder im Restaurant bleiben möglich. Spürbarer wird die Regel vor allem bei größeren Anschaffungen. Wer eine hohe Summe bar zahlen möchte, sollte vorab prüfen, ob der Vertragspartner sie ab dem 10. Juli 2027 noch annehmen darf.
Für bargeldintensive Betriebe kommt zusätzlicher Aufwand hinzu. Bei gelegentlichen Transaktionen sollen ab 10. Juli 2027 ab 3.000 Euro Käuferdaten identifiziert und erfasst werden. Das kann unter anderem Fahrzeughändler, Handwerksbetriebe und Edelmetallhändler treffen. Im Edelmetallhandel gilt bereits eine Identifizierungspflicht ab 2.000 Euro.
Nicht mit der Grenze beim Grenzübertritt verwechseln
Eine eigene Regel gilt für Bargeld, das über eine EU-Außengrenze gebracht wird. Wer mehr als 10.000 Euro physisch in die EU einführt oder aus ihr ausführt, muss dies unabhängig davon anmelden, ob der Anlass privat oder gewerblich ist. Diese Pflicht gilt seit dem 3. Juni 2021; Grundlage sind die Verordnung (EU) 2018/1672 und § 12a ZollVG.
Nach § 12a ZollVG besteht außerdem eine Auskunftspflicht gegenüber dem Zoll auf Verlangen. Die Grenzübertrittsregel bleibt von der neuen Zahlungsobergrenze unberührt: Hier geht es um mitgeführtes Bargeld und den Zoll, dort um eine Zahlung an einen gewerblichen Vertragspartner beziehungsweise dessen Compliance-Stelle. Zwei Beträge, zwei Situationen – klingt ähnlich, ist aber nicht dasselbe.
In den AMLR-Regeln stehen neben Banken auch Kasinos und Glücksspielanbieter, Händler hochwertiger Güter wie Fahrzeuge, Privatflugzeuge und Yachten sowie Anbieter von Kryptowerten im Fokus. Ab 2029 sollen zudem finanzstarke Profifußballvereine als Verpflichtete einbezogen werden.
Für die europaweite Durchsetzung entsteht die Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA, mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie soll die einheitliche Anwendung der Vorschriften überwachen und nationale Aufsichtsbehörden koordinieren.
Ein Blick auf den Zeitplan
- 3. Juni 2021: Die Anmeldepflicht ab 10.000 Euro bei Bargeldmitführung über EU-Außengrenzen tritt in Kraft.
- 19. Juni 2024: Die AMLR wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
- 30. Dezember 2024: MiCA-Aufsicht für Kryptowerte-Dienstleister und die Travel Rule werden vollständig anwendbar.
- 22. Januar 2026: Das deutsche Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetz II tritt in Kraft.
- Ab 2026: Der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte nach DAC8/CARF beginnt.
- 10. Juli 2027: Die 10.000-Euro-Grenze für gewerbliche Barzahlungen tritt in Kraft. Außerdem werden anonyme Krypto-Konten nach Artikel 79 AMLR verboten.
- Bis 2029: Konten-, Depot-, Krypto- und Schließfachregister sollen über BARIS vernetzt werden; Profifußballvereine sollen AMLR-verpflichtet werden.
Die neuen Bargeldregeln stehen neben weiteren Instrumenten der Vermögensüberwachung und -beschränkung, darunter das Bail-in-Regime nach § 90 SAG, Vermögenssperren gegen gelistete Personen nach Artikel 215 AEUV, die geplante Vernetzung verschiedener Vermögensregister bis 2029 und der automatische Informationsaustausch zu Kryptowerten ab 2026.
Als historische Beispiele für Kapitalverkehrsbeschränkungen werden Zypern und Griechenland genannt: In Zypern galt 2013 ein Abhebelimit von etwa 300 Euro pro Tag, dazu kamen Beschränkungen bei Auslandsüberweisungen; die letzten Einschränkungen wurden am 6. April 2015 aufgehoben. In Griechenland galt ab dem 28. Juni 2015 ein Abhebelimit von 60 Euro pro Tag, vollständig aufgehoben wurde es am 1. September 2019. Als Rechtsgrundlagen für bestimmte Beschränkungen werden Artikel 65 und 66 AEUV genannt.
Aus den bestehenden Regeln folgt laut dem zugrunde liegenden Artikel nicht, dass eine Vermögensabgabe oder Enteignung beschlossen sei. Die regulatorischen Instrumente für mehr Transparenz und gegebenenfalls schnelleren Zugriff auf Vermögen werden jedoch schrittweise erweitert. Wer heute mit Münzen an der Kasse steht, merkt davon vorerst vor allem eines: Bei der 51. Münze kann der Händler den Kopf schütteln.
