Digitaler Kassenbon ab 2028: Papier bleibt auf Wunsch, Händler fürchten neue Kosten
Der Kassenbon bekommt in Deutschland womöglich ein neues Zuhause: nicht mehr automatisch in der Hand, sondern auf dem Smartphone. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Regierungsentwurf für ein neues Kassengesetz beschlossen. Danach soll die Bonpflicht voraussichtlich nicht vollständig verschwinden. Ab dem 1. Januar 2028 könnte die Belegausgabe stattdessen auf digitale Belege umgestellt werden.
Für Kundinnen und Kunden würde das bedeuten: Der Händler bietet grundsätzlich einen digitalen Beleg an, der Papierbon ist nicht mehr automatisch der Regelfall. Wer aber lieber einen Zettel in der Hand hat, soll ihn weiterhin ausdrücklich verlangen können. Nach der derzeitigen Entwurfsfassung bleibt der Anspruch auf eine Papierquittung nach § 368 BGB bestehen. Händler müssten einen Papierbon auf Wunsch ausgeben.
Digitale Quittung, aber keine Zwangs-App
Niemand soll einen digitalen Beleg annehmen oder abrufen müssen. Wer gar keinen Beleg braucht, soll ihn nicht zwingend per E-Mail, App oder QR-Code erhalten müssen. Das ist im Supermarkt schnell erledigt, im kleinen Laden an der Ecke vermutlich eine Frage der Technik und des Ablaufs.
Vorgeschrieben ist offenbar auch kein einheitlicher Übertragungsweg. Möglich wären ein QR-Code auf dem Kassendisplay, ein Download-Link, eine NFC-Übertragung, der Versand per E-Mail, ein Kundenkonto oder eine Händler-App. Eine Anwendung, die in allen Geschäften gleich funktioniert, ist bislang nicht vorgesehen. Je nach Händler müssten Kunden also vielleicht eine App nutzen, ein Kundenkonto anlegen oder ihre E-Mail-Adresse hinterlegen.
Rewe, dm und Rossmann bieten digitale Kassenzettel bereits an, häufig verbunden mit Kundenbindungsprogrammen oder den jeweiligen Händler-Apps. Für manche ist das praktisch, andere möchten beim Bezahlen schlicht fertig sein und nicht noch irgendwo klicken, scannen oder ein Passwort suchen.
Was auf Händler zukommt
Betriebe mit moderner Kassentechnik könnten die Umstellung vergleichsweise einfach bewältigen. Ältere Systeme müssten dagegen möglicherweise nachgerüstet oder ersetzt werden. Kosten können für neue Technik, Wartung, Updates und die sichere Speicherung der Belegdaten entstehen.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt deshalb vor zu frühen Investitionen. Die technische Schnittstelle der Finanzverwaltung werde noch weiterentwickelt, für viele Unternehmen sei daher weiterhin unklar, welche Lösung ab 2028 tatsächlich benötigt werde. Gerade kleine Geschäfte, Saisonbetriebe und Unternehmen mit älterer Kassentechnik dürften auf die endgültigen Regeln schauen, bevor sie Geld in neue Geräte stecken.
Im Koalitionsvertrag von Union und SPD war vereinbart worden: „Wir schaffen die Bonpflicht ab.“ Der HDE versteht das als vollständige Abschaffung der Pflicht, für jeden Verkauf einen Beleg bereitzustellen. Nach dem aktuellen Entwurf würde jedoch lediglich der Papierbon durch einen digitalen Beleg ersetzt. Der Verband sieht die Belegpflicht damit faktisch weiterhin bestehen und bezeichnet die Regelung als „klaren Wortbruch“.
Der HDE warnt außerdem vor zusätzlichen Investitionen auch für Unternehmen, die ihre Umsätze korrekt erfassen. Statt neuer technischer Pflichten fordert der Verband eine höhere Kontrolldichte und ein gezieltes Vorgehen gegen Steuerbetrug.
Warum der Beleg überhaupt vorgeschrieben ist
Die sogenannte Bonpflicht heißt rechtlich Belegausgabepflicht. Sie gilt bisher für Unternehmen mit elektronischem Kassensystem. Für jeden Geschäftsvorfall – etwa einen Verkauf, eine Rückgabe oder einen Umtausch – muss ein Beleg erstellt und angeboten werden. Kunden müssen ihn schon heute weder annehmen noch mitnehmen.
Die Regelung soll verhindern, dass Umsätze nicht erfasst und dadurch Steuern hinterzogen werden. Elektronische Kassensysteme müssen dafür Sicherheitsanforderungen erfüllen, insbesondere eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE.
Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich eine allgemeine Pflicht zu elektronischen Kassensystemen vor. Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr sollen grundsätzlich keine offene Ladenkasse mehr verwenden dürfen. Eine Ausnahme soll gelten, wenn der jährliche Barumsatz höchstens 12.000 Euro beträgt. Kartenzahlungen zählen dabei nicht zum Barumsatz.
Ein Unternehmen kann also insgesamt mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielen und trotzdem von der Kassenpflicht ausgenommen sein, wenn nur geringe Bargeldumsätze anfallen. Das Bundesfinanzministerium begründet die Regelung mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
Nach Ministeriumsangaben gibt es in Deutschland noch rund 115.000 offene Ladenkassen. Bei ihnen werden Umsätze teilweise handschriftlich aufgezeichnet. Betroffene Unternehmen sollen ihre offenen Kassen ab 2028 durch elektronische Systeme ersetzen.
Ausnahmen und schärfere Kontrollen
Weitere Ausnahmen sollen unter anderem für Vertrauenskassen auf Selbsterntefeldern sowie für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe möglich sein. Weitere Einzelheiten sollen teilweise durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden. Auch eine Befreiung im Einzelfall, etwa wegen besonderer wirtschaftlicher Härte, ist vorgesehen.
Die Bundesregierung nennt für 2028 eine Kassenpflicht für Geschäfte mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 100.000 Euro. Von dieser Pflicht sollen Steuerpflichtige mit jährlichen Barumsätzen unter 12.000 Euro ausgenommen werden. Für landwirtschaftliche Betriebe und andere Branchen sind ebenfalls weitere Ausnahmen vorgesehen.
Elektronische Kassensysteme sollen Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung und zum Missbrauch einschränken. Zugleich sollen die Finanzbehörden zusätzliche Ermittlungsbefugnisse erhalten. Weitere Sanktionsmöglichkeiten sollen unter anderem die Fälschung technischer Aufzeichnungen stärker ahnden.
Unternehmen könnten durch weniger Papier- und Verwaltungsaufwand jährlich rund 106 Millionen Euro Erfüllungsaufwand einsparen, heißt es aus der Bundesregierung. Das klingt auf dem Papier ordentlich. Im Alltag hängt der Effekt allerdings davon ab, wie teuer neue Geräte, laufende Wartung und die sichere Ablage der digitalen Belege werden.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung gilt die bisherige Rechtslage. Der Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz und kann sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ändern. Ab 2028 könnte der digitale Kassenbon zum Standard werden – der Papierbon bliebe auf ausdrücklichen Wunsch erhältlich.
