Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umweltwerbung auf Verpackungen und in der Werbung. Wer im Supermarkt mit „klimaneutral“, „nachhaltig“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „recycelbar“ wirbt, braucht dafür einen überprüfbaren Nachweis. Ein grünes Blatt auf der Packung, ein Wassertropfen im Logo oder ein wohlklingender Markenname können dabei ebenfalls als Umweltaussage gelten.

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Sie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet, trat am 26. März 2024 EU-weit in Kraft und wird in Deutschland seit dem 27. September 2026 angewendet. Das aktuelle Datum: 10.10.2026. Für Handel und Hersteller ist das kein ferner Termin mehr, sondern Alltag zwischen Produktseite, Regal und Kartonage.

Was jetzt auf Verpackungen gilt

Deutschland setzte EmpCo durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um. Der Bundestag beschloss die Novelle im Dezember 2025, veröffentlicht wurde sie am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Die UWG-Novelle führt neue Legaldefinitionen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel ein und erweitert die schwarze Liste unlauterer Geschäftspraktiken. Ein neues eigenständiges Rechtsgebiet entsteht dadurch nicht; geändert werden vor allem die EU-Vorgaben zu unlauteren Geschäftspraktiken und Verbraucherrechten.

Anlass waren Untersuchungen der EU-Kommission zu zahlreichen vagen oder unbelegten Umweltaussagen und zu mehreren Hundert Nachhaltigkeitssiegeln mit höchst unterschiedlichen Anforderungen. Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Verbraucher in der EU ansprechen – unabhängig vom Unternehmenssitz. Das betrifft Werbung, Verpackungen, Onlineshop-Produktseiten, Social-Media-Kommunikation und Verkaufsförderung im stationären Handel. Sogar Stellenanzeigen oder Employer-Branding-Aussagen können erfasst sein, wenn Verbraucher sie wahrnehmen können. Reine B2B-Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unmittelbar unter EmpCo; ein Verbraucherbezug kann aber entstehen, wenn Aussagen in die Endkundenkommunikation oder öffentlich zugängliche Nachhaltigkeitsberichte übernommen werden.

Pauschale Umweltbegriffe sind nur noch zulässig, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt wird. Als Nachweis kommen etwa der Blaue Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo infrage. Auch anerkannte nationale oder regionale Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, der Nordische Schwan, bestimmte Energieeffizienzklassen sowie die Einhaltung der EU-Vorgaben für ökologische beziehungsweise biologische Produktion können eine Rolle spielen. Der Nachweis muss allerdings zur konkreten Aussage passen. Ein Umweltzeichen erlaubt nicht automatisch jede beliebige grüne Werbeaussage.

Eine allgemeine Aussage kann zulässig sein, wenn sie im selben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert wird. Selbst eine Markeneintragung schützt nicht vor einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung der konkreten werblichen Nutzung. Unternehmen sollten daher ihr Markenportfolio und ihre externen Kommunikationsrichtlinien prüfen – nicht nur die Vorderseite der Packung.

Verboten sind „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn die Aussage ausschließlich auf Kompensationszahlungen oder CO₂-Zertifikaten für Projekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Das gilt ebenso für Formulierungen wie „CO₂-positiv“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“, wenn die behauptete Wirkung allein durch Kompensation entsteht. Über Klimaschutzprojekte, Klimaschutzinvestitionen und Emissionsgutschriften darf weiterhin informiert werden. Die Darstellung darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Produkt selbst sei emissionsfrei, klimaneutral, klimaschonend oder mit verringerter Klimawirkung hergestellt.

Auch selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel und private Labels ohne unabhängige Prüfung sind nicht mehr erlaubt. Zulässig sind Siegel, die von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittüberwachung beruhen. Die Kriterien müssen öffentlich zugänglich sein, das System allen Unternehmen offenstehen und unabhängige Dritte die Zertifizierung kontrollieren. Selbst gestaltete Logos mit Naturmotiven können als unzulässige Nachhaltigkeitssiegel gelten, wenn Verbraucher sie als freiwillige Zertifizierung verstehen.

Keine grünen Lorbeeren für halbe Produkte

Ein gesamtes Produkt oder Unternehmen darf nicht als umweltfreundlich beworben werden, wenn nur ein einzelner Bestandteil eine nachhaltige Eigenschaft besitzt. Das neue Verbot des sogenannten Cherry-Pickings trifft etwa die Aussage „Aus Recyclingmaterial“, wenn tatsächlich nur die Verpackung recycelt ist. Präziser wäre: „Verpackung zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial“ – sofern das stimmt und belegbar ist. Nachhaltigkeitswerbung, die sich nur auf die Verpackung bezieht, darf nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei umweltfreundlicher.

Als unlauter gelten außerdem vage Umweltversprechen ohne genaue Erklärung oder Nachweis, undurchsichtige Umwelt- und Gütesiegel ohne öffentliche Vergabekriterien und unabhängige Prüfung sowie die Darstellung gesetzlicher Emissionsgrenzwerte als besondere Umweltleistung. Übertriebene Angaben zur Lebensdauer und nicht haltbare Garantiezusagen sind ebenfalls erfasst. Geplante Obsoleszenz darf nicht verschwiegen werden.

Reparaturversprechen werden heikel, wenn Ersatzteile oder Software-Updates tatsächlich nicht verfügbar sind. Absichtlich schwer reparierbare Produkte dürfen nicht als reparaturfreundlich erscheinen. Ebenso darf niemand verschweigen, dass Ersatzteile fehlen, Updates nur kurz angeboten werden oder Betriebsstoffe vorzeitig gewechselt werden müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Eine Behauptung, ein Produkt funktioniere nur mit Originalzubehör, Originalersatzteilen oder Originalverbrauchsmaterialien, kann ebenfalls irreführend sein, wenn das nicht stimmt.

Verboten ist auch die künstliche Verkürzung der Produktnutzungsdauer. Verbraucher dürfen nicht unnötig früh zum Austausch von Verbrauchsmaterial gedrängt werden – etwa durch einen Drucker, der zum Patronenwechsel auffordert, obwohl noch Tinte vorhanden ist.

Mehr Informationen vor dem Kauf

Vor Vertragsschluss müssen Verbraucher umfassender informiert werden. Dazu gehören die Dauer von Software-Updates, mögliche Leistungseinbußen durch Updates, Funktionsbeeinträchtigungen bei Ersatzteilen oder Zubehör anderer Hersteller sowie Verfügbarkeit, Kosten und Beschaffung von Ersatzteilen. Hinzu kommen Reparierbarkeitswerte, Reparatur- und Wartungsanleitungen, bestehende Reparatureinschränkungen und Softwareupdates für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.

Auch eine freiwillige Garantie von mehr als zwei Jahren muss angegeben werden. Haltbarkeitsversprechen wie „hält 20 Jahre“ oder „5.000 Waschgänge“ müssen unter realistischen Nutzungsbedingungen erreichbar sein; reine Laborwerte reichen nicht aus. Einige Informationspflichten greifen allerdings nur, wenn Hersteller oder Anbieter dem Händler die nötigen Informationen bereitstellen. Die Pflichten gelten im stationären Handel, in Online-Shops und auf anderen digitalen Vertriebswegen.

Zukunftsaussagen werden besonders streng behandelt. Der neue § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG erfasst Versprechen wie „2030 klimaneutral“, „30 Prozent weniger CO₂ gegenüber 2026“, „Alle Produkte werden künftig zu 100 Prozent recycelbar“ oder „net zero bis 2040“. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage versteht. Konkrete Zeitangaben und messbare Wirkungen erhöhen die Anforderungen.

Wer so wirbt, braucht einen detaillierten, realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan: mit belastbarer Ausgangsbasis, messbaren und zeitgebundenen Zielen, Zeitplan, überprüfbaren Meilensteinen, konkreten technischen, organisatorischen und gegebenenfalls finanziellen Maßnahmen sowie Angaben zu Zuständigkeiten, Budget und Personal. Außerdem müssen Überwachungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten und Regeln für Abweichungen enthalten sein. Bloße Absichtserklärungen oder hübsche Zukunftsvisionen reichen nicht.

Der Plan ist regelmäßig durch einen unabhängigen, fachlich qualifizierten und nicht interessenkonfliktbehafteten externen Sachverständigen zu prüfen. Infrage kommen Umweltgutachter, qualifizierte Prüfungs- und Beratungsgesellschaften sowie in Ausnahmefällen Wirtschaftsprüfer. Ein festes Prüfintervall schreibt das Gesetz nicht vor; in der Praxis werden Prüfungen etwa alle ein bis zwei Jahre oder bei wesentlichen Planänderungen erwartet. Prüfergebnisse müssen öffentlich zugänglich und der jeweiligen Werbeaussage eindeutig zugeordnet sein. Auch das Verfehlen von Zielen muss veröffentlicht werden.