EU prüft XXXLutz-Übernahme von Porta wegen drohender Marktmacht im Möbelhandel
Die österreichische Möbelhandelskette XXXLutz will den deutschen Möbelhändler Porta übernehmen. Das Vorhaben war bereits zu Jahresbeginn angekündigt worden – Anfang Januar 2025 auch öffentlich. Nun schaut die Europäische Kommission genauer hin: Sie hat eine eingehende Prüfung eingeleitet.
Nach einer vorläufigen Prüfung gibt es Hinweise, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in Deutschland, Tschechien und der Slowakei erheblich beeinträchtigen könnte. XXXLutz und Porta gehören in allen drei Ländern zu den größten Möbeleinzelhändlern. Gerade in Deutschland stehen beide Unternehmen laut Kommission im Möbel-Discountgeschäft stark da; viele ihrer Filialen konkurrieren in denselben Regionen.
Preise, Auswahl und Einkaufsmacht
Fällt dieser Wettbewerb weg, könnten Preise steigen und Kunden weniger Auswahl haben. Das ist die eine Seite der Prüfung. Die andere liegt hinter den Kulissen, bei den Lieferanten: Die Kommission sieht auch in Deutschland, Tschechien, der Slowakei und Polen Risiken auf der Beschaffungsseite.
XXXLutz ist bereits ein bedeutender Abnehmer für Möbelhersteller und verfügt über erhebliche Einkaufsmacht. Würden die Porta-Marken Teil der XXXLutz-Gruppe, könnte einer der wenigen großen alternativen Abnehmer für Lieferanten verschwinden. Brüssel prüft deshalb, ob Hersteller dadurch stärker vom fusionierten Unternehmen abhängig würden. Für die Branche ist das keine Kleinigkeit – Einkaufskonditionen entscheiden am Ende mit darüber, was im Einrichtungshaus auf dem Preisschild steht.
Zur XXXLutz-Gruppe gehören unter anderem Roller, Home24, Mömax und Poco. Das Unternehmen bezeichnet sich selbst als einen der weltweit größten Möbelhändler. Porta besteht seit 1965; damals eröffnete das erste Einrichtungshaus in der Nähe von Porta Westfalica.
Entscheidung bis Februar 2027
Bis zum 25. Februar 2027 hat die Europäische Kommission Zeit für ihre Entscheidung. Eine vertiefte Untersuchung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Übernahme untersagt wird. Erst einmal wird weiter geprüft, gerechnet, verglichen – und vermutlich werden noch etliche Unterlagen über Brüsseler Schreibtische wandern.
Bereits im Juli hatte die Kommission eine Untersuchung wegen eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Fusionskontrollregeln gestartet. Die Wettbewerbshüter vermuten, dass XXXLutz und Porta die Übernahme möglicherweise umgesetzt oder vorbereitet haben, bevor eine Genehmigung vorlag. Angemeldet wurde die Transaktion laut Kommission erst am 7. September dieses Jahres in Brüssel.
Bis zu einer Genehmigung dürfen die beteiligten Unternehmen keine Maßnahmen ergreifen, die zu einem faktischen Kontrollwechsel führen. Dazu zählen etwa abgestimmte Geschäftsabläufe oder der Austausch sensibler beziehungsweise wettbewerbsrelevanter Informationen. Die Kommission hatte Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen diese sogenannte Stillhalteverpflichtung.
Die deutsche Möbelindustrie hatte den geplanten Kauf im vergangenen Jahr als „dramatische Nachricht“ bezeichnet. Verbände erklärten, die Konzentration im deutschen Möbelhandel würde sich durch die Übernahme weiter verschärfen. XXXLutz und Porta sind also nicht bloß zwei Namen auf großen, meist ziemlich gut beleuchteten Möbelhäusern – ihre Zusammenlegung hätte Folgen für Händler, Hersteller und Kunden.
Was die EU aus früheren Wettbewerbsfällen gelernt hat
Wie gründlich die Kommission bei solchen Verfahren vorgehen muss, zeigt ein Bericht des Europäischen Rechnungshofs. Er prüfte erstmals die Durchsetzung des EU-Kartell- und Fusionsrechts durch die Kommission. Grundlage sind insbesondere Artikel 101 AEUV, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Kartelle verbietet, Artikel 102 AEUV zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie die EU-Fusionskontrollverordnung für größere Unternehmenszusammenschlüsse.
Wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist, können die Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden EU-Wettbewerbsrecht unmittelbar durchsetzen. Sie arbeiten im Europäischen Wettbewerbsnetz, dem ECN, zusammen; nationale Gerichte ergänzen die öffentliche Durchsetzung. Der Rechnungshof untersuchte 13 Fusionsfälle aus den Jahren 2010 bis 2017, 37 Kartellrechtsfälle, deren Untersuchung in diesem Zeitraum begann, sowie 38 von nationalen Wettbewerbsbehörden gemeldete Fälle. Hinzu kamen Unterlagen und Tätigkeiten aus den Jahren 2018 und 2019 sowie Besuche bei den Wettbewerbsbehörden Bulgariens, Frankreichs, der Niederlande und Polens. Staatliche Beihilfen waren nicht Gegenstand der Prüfung.
Das Ergebnis fiel gemischt, aber keineswegs vernichtend aus: Die Kommission nutzte ihre Durchsetzungsbefugnisse bei Fusionen und Kartellfällen insgesamt gut, und ihre Entscheidungen berücksichtigten wettbewerbsrechtliche Bedenken. Verbesserungsbedarf sah der Rechnungshof bei Aufdeckung, Priorisierung, Verfahrensdauer, digitalen Märkten, Geldbußen, der Zusammenarbeit mit nationalen Wettbewerbsbehörden und der Leistungsbewertung.
Die Kommission kann nicht alle Beschwerden und Hinweise untersuchen, sondern muss Fälle auswählen. Gleichzeitig blieben Personal und Ressourcen der Generaldirektion Wettbewerb über mehr als zehn Jahre weitgehend stabil; die Zahl der Stellen sank zwischen 2010 und 2018 leicht von 830 auf 804. Weil die Zahl der Fusionen stieg, blieb weniger Spielraum für proaktive Kartellermittlungen. Seit 2005 gab es nur vier Sektoruntersuchungen, die zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen beitragen konnten. Auch die Zahl der von Amts wegen eingeleiteten Fälle ging nach einem Höchststand im Jahr 2015 zurück.
Wie stark Marktüberwachung ausfallen konnte, hing damit laut Rechnungshof von einzelnen Bediensteten und den verfügbaren Ressourcen ab. Für die Auswahl von Kartellfällen gab es Kriterien, aber kein klar gewichtetes System und kein Punkteschema. Die Kommission verwies dagegen auf eine mehrstufige interne Bewertung, bei der Marktschäden, Präzedenzwert und Zuständigkeit einbezogen würden.
Fusionskontrolle zwischen Fristen und Datenbergen
Bei Fusionen gelten gesetzliche Fristen: grundsätzlich 25 Arbeitstage für die Vorprüfung und 90 Arbeitstage für ein Hauptprüfverfahren, unter bestimmten Umständen bis zu 125 Arbeitstage. Alle vom Rechnungshof untersuchten Fusionsentscheidungen wurden fristgerecht abgeschlossen. Zwischen 2010 und 2017 genehmigte die Kommission 94 Prozent der Anmeldungen ohne wettbewerbsrechtliche Bedenken.
Dennoch bindet die Fusionskontrolle Kraft. Zwischen 2012 und 2017 beanspruchte sie durchschnittlich etwa 28 Prozent der Fallbearbeitungszeit für Fusionskontrolle, Kartellrecht und staatliche Beihilfen und 11 bis 14 Prozent der gesamten verfügbaren Ressourcen der GD COMP. Die Zahl der Fusionen und die Menge der zu analysierenden Daten stiegen, während die Humanressourcen weitgehend stabil blieben.
Die Kommission stützt sich auf Angaben der Unternehmen, öffentliche Daten und Antworten von Marktteilnehmern. Eine systematische Überprüfung sämtlicher Angaben ist wegen Zeit- und Ressourcenmangels besonders bei komplexen Fällen schwierig. Seit 2013 gibt es ein vereinfachtes Verfahren für meist unproblematische Fusionen; weitere Vereinfachungen wurden geprüft, aber noch nicht umfassend umgesetzt.
Schwellenwerte nach Umsatz können zudem bedeutende Übernahmen in der Arzneimittel-, Technologie- und Digitalwirtschaft übersehen, wenn Zielunternehmen noch geringe Umsätze erzielen. Die Kommission evaluierte dieses Problem, änderte die Schwellenwerte zunächst aber nicht. Für Fusionen unterhalb der Umsatzschwelle mit Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten mussten Unternehmen ein komplexes Verweisungsverfahren nutzen. Etwa 25 Prozent der vereinfachten Anmeldungen von 2010 bis 2017 betrafen Joint Ventures großer Unternehmen mit keiner oder nur begrenzter Tätigkeit im EU-Raum.
Gebühren für Fusionsanmeldungen erheben 18 Mitgliedstaaten sowie Australien, Kanada und die USA. Eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse für eigene Gebühren führte die Kommission nicht durch.
Auch Kartellverfahren ziehen sich mitunter. Zwischen 2010 und 2019 erließ die Kommission 118 Verbotsentscheidungen oder akzeptierte Verpflichtungszusagen. Die Erfolgsquote vor EU-Gerichten lag in diesem Zeitraum zwischen 72 und 95 Prozent, doch Kartellverfahren dauerten ab Registrierung eines Falles durchschnittlich etwa vier Jahre; der Median lag bei 3,8 Jahren. Untersuchungen zu Kartellen und komplexen Missbrauchsfällen in Verkehr, Energie und Digitalwirtschaft brauchten besonders lange, in mehreren Fällen bis zu acht Jahre.
Verzögerungen entstanden sowohl bei der Kommission als auch bei Unternehmen, etwa durch Fristverlängerungen, verspätete Antworten oder ungeeignete Verpflichtungszusagen. Rechtsmittel vor EU-Gerichten können das Inkrafttreten von Entscheidungen zusätzlich verschieben. Seit 2017 setzte die GD COMP deshalb auf eine neue Kooperationspraxis mit möglichen Geldbußenermäßigungen, vereinfachte interne Genehmigungen, flexiblere Personalzuweisung und besseres Fallmanagement. Außerdem entwickelte sie ein gemeinsames prozessorientiertes Fallmanagementsystem und setzte künstliche Intelligenz zur Dokumentensuche und -analyse ein.
Eine wichtige Rolle spielt die Kronzeugenregelung: Unternehmen können bei der Meldung von Kartellen einen vollständigen Erlass oder eine Reduzierung der Geldbuße erhalten. 23 von 25 Kartelluntersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2017 gingen auf Kronzeugenanträge zurück, nur zwei deckte die Kommission selbst auf. Rund 50 Prozent der bis Ende 2018 erlassenen Kartellrechtsentscheidungen für Fälle ab 2010 beruhten auf solchen Anträgen. Rund 15 Prozent der Anträge führten zu einer förmlichen Untersuchung; in 60 Prozent dieser Untersuchungen folgten Verbotsentscheidungen und Geldbußen.
Seit 2015 gingen Kronzeugenanträge und Geldbußenermäßigungen deutlich zurück. Als mögliche Gründe wurden ein tatsächlicher Rückgang von Kartellen, bessere Geheimhaltung oder die Sorge vor privaten Schadensersatzklagen genannt, abschließend untersucht hat die Kommission das nicht. Ein anonymes Hinweisgeber-Tool wurde 2017 eingerichtet, führte bis zur Prüfung jedoch nur zu einer Vor-Ort-Nachprüfung ohne anschließendes förmliches Verfahren. Finanzielle Belohnungen für Hinweisgeber kamen nicht hinzu.
Digitale Märkte, Bußgelder und das Netzwerk
Digitale Märkte machen die Sache noch unübersichtlicher: Mehrseitige Geschäftsmodelle, kostenlose Angebote, Netzwerkeffekte und große Datenbestände passen nur schwer in klassische Berechnungen mit Preisen, Marktanteilen und Gewinnspannen. Algorithmen können Preise koordinieren oder einseitig erhöhen, Datenschutz und personenbezogene Daten können für die Wettbewerbsbewertung relevant sein. Eine beherrschende Stellung kann sich schnell entwickeln.
Die Kommission musste deshalb herkömmliche Annahmen über Märkte und wirksamen Wettbewerb anpassen. Kartellrechtliche Eingriffe erfolgen grundsätzlich erst, wenn ein Wettbewerbsproblem aufgetreten ist. Außerhalb der Fusionskontrolle standen zum Zeitpunkt der Rechnungshofprüfung keine allgemeinen Instrumente für präventives Eingreifen zur Verfügung. Einstweilige Maßnahmen waren rechtlich möglich, wurden zwischen 2003 und 2019 aber nicht eingesetzt; erstmals kam dieses Instrument im Oktober 2019 zum Einsatz.
Mehrere Leitlinien waren zudem nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit: Die Bekanntmachung zur Marktabgrenzung stammte aus dem Jahr 1997, die Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von 2009 und die Verordnung zu vertikalen Vereinbarungen von 2010 berücksichtigten digitale Besonderheiten nur unzureichend. Die Kommission verwies auf laufende Überprüfungen von Leitlinien, Verordnungen und möglichen neuen Wettbewerbsinstrumenten.
Bei Wettbewerbsverstößen kann die Kommission Geldbußen von bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zwischen 2010 und 2019 kamen insgesamt 28,5 Milliarden Euro zusammen. Entscheidend sind unter anderem Umsatzanteil, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie erschwerende oder mildernde Umstände.
Absolut zählen die Summen zu den höchsten weltweit. Ihre abschreckende Wirkung hängt aber auch von Unternehmensgröße, Entdeckungswahrscheinlichkeit, möglichen illegalen Gewinnen und der Verfahrensdauer ab. Die Kommission und die vier besuchten nationalen Wettbewerbsbehörden berücksichtigten illegale Gewinne nicht bei der Bußgeldberechnung, weil deren Quantifizierung schwierig und ressourcenintensiv ist. Fast zwei Drittel der seit 2006 verhängten Kartellbußen lagen unter 0,99 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes und damit deutlich unter der Obergrenze von 10 Prozent. Die Kommission hatte die abschreckende Gesamtwirkung ihrer Geldbußen noch nicht bewertet; die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung floss bei der Bußgeldfestsetzung nicht ein.
Die nationalen Wettbewerbsbehörden führten mehr als 85 Prozent der EU-Kartelluntersuchungen durch und erließen fast 90 Prozent der Entscheidungen. Im ECN arbeiteten Kommission und Behörden grundsätzlich eng zusammen, doch die Koordination von Marktüberwachung und Sektoruntersuchungen war unzureichend. Es fehlte ein vollständiger Überblick über überwachte Märkte sowie mögliche Überschneidungen und Lücken, Prioritäten wurden kaum abgestimmt.
Fälle wurden nur selten von einer nationalen Wettbewerbsbehörde an die Kommission verwiesen. In einem Fall untersuchten elf Behörden, in einem anderen vier Behörden ähnliche Probleme bei denselben Unternehmen auf digitalen Märkten. Kleinere Behörden hatten teilweise nicht genug Ressourcen und Erfahrung für komplexe digitale Fälle. Ein 2016 eingeführter Frühwarnmechanismus wurde bislang nicht umfassend genutzt. Die Richtlinie (EU) 2019/1 sollte Mindestbefugnisse und abschreckende Geldbußen der nationalen Wettbewerbsbehörden stärken.
Auch bei der Erfolgsmessung blieb Luft nach oben. Die Kommission formulierte ihre Ziele teilweise sehr allgemein und verfügte nicht über genügend geeignete Daten und Indikatoren. Das EU-BIP diente als allgemeiner Ergebnisindikator, der konkrete Beitrag der Kommission lässt sich daraus jedoch schwer bestimmen. Verbraucherwohl, Preise, Qualität, Auswahl und Innovation bildet das BIP nur unzureichend ab.
Die GD COMP schätzte unmittelbare Verbrauchervorteile, konnte Einsparungen und dynamische Effekte auf Innovation, Qualität und Produktivität aber nur eingeschränkt messen. Ein gemeinsamer Ansatz zur Bewertung der Leistung der nationalen Wettbewerbsbehörden fehlte ebenfalls. Jahresberichte konzentrierten sich stärker auf Aktivitäten, Verfahren und Entscheidungen als auf deren Auswirkungen; wichtige Angaben, etwa zum Bestand laufender Kartelluntersuchungen, fehlten teilweise. Regelmäßige unabhängige Bewertungen oder Peer-Reviews der Wettbewerbsbehörden gab es nicht.
Der Rechnungshof empfahl deshalb, Marktinformationen proaktiver, kohärenter und kosteneffizienter zu sammeln und zu verarbeiten, Fälle anhand klar gewichteter Kriterien auszuwählen, Fusionsverfahren und Fallmanagement weiter zu optimieren sowie alle für den Binnenmarkt relevanten Transaktionen besser zu erfassen. Auch Kosten und Vorteile von Fusionsanmeldegebühren sollten eingehend analysiert werden.
Weitere Empfehlungen zielten auf moderne Leitlinien und Gruppenfreistellungsverordnungen, eine Untersuchung der abschreckenden Wirkung von Geldbußen, eine bessere Abstimmung mit den nationalen Behörden und eine stärkere Nutzung von Frühwarnmechanismus und Fallverteilung im ECN – gerade bei komplexen digitalen Fällen. Regelmäßige Ex-post-Bewertungen sowie ein gemeinsames Konzept für unabhängige Bewertungen, etwa Peer-Reviews, sollten hinzukommen. Für die Empfehlungen waren überwiegend die Jahre 2022 bis 2024 als Zeitrahmen vorgesehen.
Die Kommission betonte ihre Verpflichtung zu fakten- und beweisbasierten Entscheidungen unter Wahrung der Verteidigungsrechte. Sie verwies auf Beschwerden, Kronzeugenanträge, Hinweisgeber, Marktstudien und öffentliche Daten als Aufdeckungsquellen. Ihre mehrstufige Priorisierung mit qualitativen und quantitativen Kriterien halte sie für geeignet; ein numerisches Gewichtungssystem lehnte sie ab. Laufende Überprüfungen der Fusionskontrolle, der Leitlinien und der Kartellinstrumente sowie die Prüfung digitaler Märkte und eines möglichen neuen Wettbewerbsinstruments hob sie ebenfalls hervor.
Die Kommission verwies auf die Komplexität und die rechtlichen Anforderungen langwieriger Verfahren. Sie erklärte, dass die Verordnung ihr keine ausdrückliche Zuständigkeit zur Koordinierung von Marktüberwachung und Durchsetzungsprioritäten im ECN übertrage. Einer stärkeren Ex-post-Bewertung stimmte sie grundsätzlich zu, verwies aber auf fehlende Ressourcen. Die Empfehlungen 2b, 2c, 3 und 4a nahm sie an, Empfehlung 1 und Empfehlung 2a teilweise. Empfehlung 4b zu regelmäßigen unabhängigen Peer-Reviews nahm sie nicht an.
Der endgültige Bericht des Europäischen Rechnungshofs wurde am 6. Oktober 2020 in Luxemburg angenommen. Für den Fall Porta und XXXLutz heißt das heute, am 12.10.2026, vor allem: Die Prüfung läuft nach klaren europäischen Regeln, aber der Weg bis zur Entscheidung ist nicht bloß ein Häkchen auf einem Formular. Da geht es um Filialen, Lieferanten, Preise, Daten, Fristen – und um ziemlich viel Macht im Möbelhandel.
