Die EU-Kommission nimmt die geplante Übernahme der deutschen Möbelkette Porta durch XXXLutz genauer unter die Lupe. Eine eingehende Prüfung ist eingeleitet worden, weil der Zusammenschluss den Wettbewerb im Möbelhandel in Deutschland, Tschechien und der Slowakei erheblich beeinträchtigen könnte. Die Entscheidung soll bis Ende Februar 2027 fallen; das Verfahren ist laut Behörde ergebnisoffen.

XXXLutz hatte die Übernahme im Januar 2025 angekündigt. Offiziell bei der EU-Kommission angemeldet wurde sie im September 2026. Nach eigenen Angaben ist XXXLutz bereits hinter Ikea der zweitgrößte Möbelhändler in Deutschland. Mit Porta käme ein weiterer großer Anbieter hinzu – und damit ein Verbund mit mehr als 1.900 Möbelhäusern.

Viele Marken, wenige große Anbieter

XXXLutz betreibt europaweit mehr als 1.800 Geschäfte. Zum Konzern gehören die Marken XXXLutz, Mömax, Möbelix, Roller, Poco und Home24. Den Eigentümern gehören beziehungsweise gehören außerdem Ketten wie Conforama in Frankreich, Spanien und der Schweiz.

Porta kommt auf mehr als 140 Geschäfte. In Deutschland tritt die Gruppe unter Porta, SB Möbel Boss und Möbel Letz auf, in Tschechien und der Slowakei unter Asko. Weitere große Wettbewerber in Deutschland sind die Krieger-Gruppe mit Höffner und Sconto sowie Segmüller.

Genau diese Größenordnung macht den Fall heikel. XXXLutz und Porta stehen sich in mehreren Regionen direkt gegenüber, besonders im deutschen Möbeldiscount. Weil nur wenige Händler ein flächendeckendes Vollsortiment anbieten, befürchtet die Kommission bei einem Zusammenschluss weniger Wettbewerbsdruck, steigende Preise und eine kleinere Auswahl für Kundinnen und Kunden.

Auch auf der Lieferantenseite könnte sich einiges verschieben. XXXLutz bündelt den Einkauf seiner Marken über den Einkaufsverband GIGA International und verfügt laut EU-Kommission über erhebliche Nachfragemacht. Nach einer Übernahme würde für Hersteller in Deutschland, Tschechien, der Slowakei und Polen ein großer alternativer Abnehmer wegfallen.

Streit um mögliche Vorbereitungen

Parallel läuft ein getrenntes Verfahren. Darin prüft die EU-Kommission, ob XXXLutz und Porta schon vor der offiziellen Anmeldung Schritte zu einem faktischen Kontrollwechsel bei Porta unternommen haben. Ein vorzeitiger Vollzug würde gegen das sogenannte Durchführungsverbot verstoßen. Möglich wären Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes.

Die Wirtschaftswoche berichtete, XXXLutz-Mitarbeiter hätten Hersteller zur Offenlegung vertraulicher Einkaufskonditionen mit Porta aufgefordert. XXXLutz und Porta weisen das zurück. Es habe lediglich Kennenlerntermine zwischen Geschäftsführungen und Betriebsräten gegeben, erklären die Unternehmen.

Verbände der deutschen Möbelindustrie bezeichneten die Übernahmepläne als „dramatische Nachricht“ und warnten vor einer weiteren Konzentration im deutschen Möbelhandel. Viel mehr lässt sich an dieser Stelle kaum hineininterpretieren: Wenn zwei große Einkaufs- und Vertriebssysteme zusammenrücken, schauen Lieferanten und Kundschaft ziemlich genau hin.

Was die Wettbewerbshüter prüfen

Für die Beurteilung einer Fusion wird zunächst festgelegt, welche Märkte überhaupt betroffen sind – sachlich und räumlich. Entscheidend ist, welche Produkte oder Dienstleistungen aus Sicht von Kundinnen, Kunden und Lieferanten als Alternativen infrage kommen. Im stationären Handel können dabei regionale Einzugsgebiete wichtiger sein als eine rein deutschlandweite Betrachtung; der Online-Handel kann einen eigenen, deutschlandweiten Markt bilden.

Das zeigt ein Beispiel des Bundeskartellamts: Bei der Prüfung von Kaufhof/Karstadt 2018 wurde kein einheitlicher Warenhausmarkt angenommen. Stattdessen betrachtete die Behörde einzelne Warengruppen wie Spielzeug, Sportartikel, Heimtextilien sowie Büro- und Schreibwaren. Für diese Bereiche galten unterschiedliche Wettbewerbsverhältnisse und lokale Einkaufsalternativen, außerdem wurde der Online-Handel berücksichtigt.

Bei der Bewertung zählen unter anderem die Marktanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer Wettbewerber, der Zugang zu Patenten, Produktionsstätten und Vertriebsnetzen, Marktzutritts- und Expansionsbarrieren sowie die Wechselkosten der Kundschaft. Gegebenenfalls spielt auch die Nachfragemacht der Marktgegenseite eine Rolle – im Möbelgeschäft also die Frage, wie viele starke Abnehmer den Herstellern noch gegenüberstehen.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen muss eine Fusion untersagt werden, wenn sie den wirksamen Wettbewerb erheblich behindert, insbesondere durch die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Eine solche Behinderung kann sich etwa in höheren Preisen, geringerer Produktqualität, weniger Innovationen oder einem schlechteren Angebot zeigen, ohne dass Kundinnen und Kunden nennenswert ausweichen können.

Der Weg durch die Prüfung

Nach Eingang einer vollständigen Anmeldung startet das Bundeskartellamt seine Prüfung. In der ersten Phase hat die Behörde einen Monat Zeit, die Fusion freizugeben oder eine genauere Untersuchung einzuleiten. Der überwiegende Teil der jährlich mehr als 800 Verfahren wird bereits in dieser ersten Phase freigegeben; eine unbedenkliche Fusion wird den Unternehmen formlos schriftlich mitgeteilt.

Gibt es Wettbewerbsprobleme oder weiteren Ermittlungsbedarf, beginnt die zweite Phase. Das Hauptprüfverfahren kann ab Anmeldung insgesamt bis zu fünf Monate dauern. Dafür kann das Bundeskartellamt relevante Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern, Marktteilnehmer befragen, Gespräche führen und Fragebögen oder Auskunftsersuchen verschicken. Interne Unternehmensdokumente werden ausgewertet, bei Bedarf kommen ökonometrische Analysen oder externe Studien hinzu. Soweit sinnvoll, besichtigt die Behörde auch Anlagen der Unternehmen.

Nach Abschluss der zweiten Phase ergeht immer ein förmlicher Beschluss. Möglich sind eine Freigabe oder eine Untersagung; eine Freigabe kann Bedingungen oder Auflagen enthalten. Wettbewerbliche Nachteile lassen sich mitunter durch Zusagen abfedern, etwa durch den Verkauf von Unternehmensteilen oder Filialen an unabhängige Dritte. Auch Zugangsrechte, Frequenzen oder Patente können Dritten eingeräumt werden.

Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen keinem Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder gegenüber den Wettbewerbern eine überragende Stellung besitzt. Eine Fusion darf allerdings nicht allein wegen einer Wettbewerbsbehinderung auf einem Bagatellmarkt untersagt werden. Als Bagatellmarkt gilt ein Markt mit einem Gesamtumsatz von weniger als 20 Millionen Euro im Vorjahr; bei mehreren betroffenen Bagatellmärkten gilt die Schwelle insgesamt.

Eine Freigabe kann auch dann möglich sein, wenn die Unternehmen nachweisen, dass wettbewerbliche Verbesserungen die Wettbewerbsbehinderung überwiegen. Ob solche Argumente im Fall XXXLutz und Porta eine Rolle spielen, ist offen.

Was nach einer Untersagung möglich wäre

Unternehmen und gegebenenfalls betroffene Dritte können gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe möglich.

Zusätzlich kann eine Ministererlaubnis beantragt werden. Die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister kann eine untersagte Fusion erlauben, wenn gesamtwirtschaftliche Vorteile oder ein überragendes Allgemeininteresse die Wettbewerbsnachteile überwiegen. Seit Einführung der Fusionskontrolle 1973 wurden zehn Anträge auf Ministererlaubnis genehmigt, sieben davon mit Auflagen. Als Gründe galten unter anderem die Sicherung der Energieversorgung, internationale Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und technisches Know-how.

Ein bekannter Vergleich ist Edeka/Kaiser’s Tengelmann: Das Bundeskartellamt untersagte im Frühjahr 2015 den geplanten Erwerb von 451 Kaiser’s-Tengelmann-Filialen durch Edeka. Erwartet wurden erhebliche Verschlechterungen der Wettbewerbsbedingungen im Lebensmitteleinzelhandel; in einigen Regionen hätten sich Auswahl- und Ausweichmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich verringert. Für Lieferanten wäre ein bedeutender unabhängiger Abnehmer als Alternative zu großen Handelsketten weggefallen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung. Parallel beantragten die Unternehmen eine Ministererlaubnis. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel erteilte sie im März 2016 unter Auflagen, die den Erhalt von rund 16.000 Arbeitsplätzen bei Kaiser’s Tengelmann sichern sollten. Im Möbelhandel ist man davon noch weit entfernt – derzeit geht es erst einmal um die Fragen, die Brüsseler Prüfer bis Ende Februar 2027 beantworten müssen.